Unter­neh­mens­ver­kauf

Haben Sie ein grund­sätz­li­ches Inter­es­se dar­an – wenn der Preis stimmt – Ihr Unter­neh­men zu ver­kau­fen und danach noch bera­tend zur Sei­te zu ste­hen?

Moti­ve

Wir beglei­ten klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men seit Jah­ren durch die­sen sehr ver­trau­ens­vol­len Pro­zess – gemein­sam mit nam­haf­ten Part­nern aus der Wirt­schaft. Denn es gibt eine gro­ße Anzahl poten­zi­el­ler Käu­fer.
Aus Sicht des Käu­fers

Die Moti­ve der Käu­fer sind immer sehr unter­schied­lich:

  • Das eine sind z.B. Jung­un­ter­neh­mer, die von zu Hau­se Geld zur Ver­fü­gung gestellt bekom­men und die nun einen mög­lichst siche­ren Start als Unter­neh­mer suchen. 
  • Dann gibt es die, die schon eini­ge Unter­neh­men in der Bran­che haben – aber in Ihrer Regi­on noch nicht ver­tre­ten sind.
  • Oder z.B. die, die schon seit vie­len Jah­ren als ange­stell­te Füh­rungs­kraft arbei­ten und nun end­lich mal etwas Eige­nes haben wol­len. 
Was uns wich­tig ist

Die Moti­ve kön­nen unter­schied­lich sein. Dabei sind uns aber immer 3 Punk­te beson­ders wich­tig:

  • Der Käu­fer muss auch mensch­lich-zwi­schen­mensch­lich zu Ihrem Unter­neh­men und zu Ihren Mit­ar­bei­tern pas­sen
  • dann muss der höchst­mög­li­che Preis erzielt wer­den
  • und dann muss alles der abso­lu­ten Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen. D.h., es darf nicht irgend­wo schon die Run­de machen, dass Sie u. U. ver­kau­fen möch­ten. 

Kos­ten

Natür­lich stel­len Sie sich die Fra­ge, was das kos­ten soll …
Wenn wir Sie am Ende durch den gesam­ten, ver­trau­ens­vol­len Pro­zess beglei­tet haben, dann bekom­men wir im Erfolgs­fall die übli­chen 5% vom Ver­kaufs­preis.

Schrit­te

Was wären nun die nächs­ten Schrit­te?
Wir möch­ten zu die­sem The­ma ger­ne ein halb­stün­di­ges Vor­ge­spräch mit Ihnen füh­ren. Per Video­kon­fe­renz. Um erst­mal ein Gespür für­ein­an­der zu bekom­men und um dann zu schau­en, ob wir das The­ma ver­tie­fen sol­len.
Vor­ge­spräch

Was sind die The­men?

  • Sie sol­len zunächst einen Ein­blick in unser Spe­zia­lis­ten­team und in unse­re Arbeits­wei­se bekom­men.
  • Damit wir nach dem Vor­ge­spräch gemein­sam ein­schät­zen kön­nen, ob wir zuein­an­der pas­sen und damit Sie am Ende auch ein gutes Gefühl haben und sicher sein kön­nen, dass Sie mit uns nicht nur Pro­fis, son­dern auch zuver­läs­si­ge Freun­de an der Sei­te haben – dafür benö­ti­gen wir noch ein paar Infor­ma­tio­nen von Ihnen. Wir wer­den Sie daher fra­gen, ob es erlaubt ist, Ihnen ein paar Fra­gen zu stel­len (z.B. wann wur­de Ihr Unter­neh­men gegrün­det? Wie­viel Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen Sie aktu­ell?).
  • Wir wer­den eben­so bespre­chen, ob Sie bereits eine unge­fäh­re Preis­vor­stel­lung für Ihr Unter­neh­men haben. Was ist der Preis, der auf jeden Fall erzielt wer­den muss? Wel­cher Preis wäre wün­schens­wert?
  • Eben­so stellt sich die Fra­ge, was Ihnen noch wich­tig ist. Wor­auf ach­tet jemand wie Sie, wenn er sich für eine sol­che Zusam­men­ar­beit ent­schei­det? Kön­nen wir Ihre Anfor­de­run­gen erfül­len?
Für unse­re Spe­zia­lis­ten steht in dem gesam­ten Pro­zess des Unter­neh­mens­ver­kaufs immer der Mensch im Mit­tel­punkt – mit all sei­nen beruf­li­chen und pri­va­ten Facet­ten. Und wenn jemand Unter­stüt­zung braucht, ste­hen wir ihm zur Sei­te. Als Spe­zia­list, Spar­rings­part­ner, Kol­le­ge und auch schon ein­mal als Freund.

Unter­neh­mens-
bewer­tung

mit Kauf­preis­er­mitt­lung

kos­ten­frei & unver­bind­lich

Ver­käu­fer

Zur ver­trau­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­wen­den Sie bit­te eine E‑Mail-Adres­se, wel­che nur Sie nut­zen.


Unter­neh­mens­adres­se


Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung

Damit Sie sicher gehen kön­nen, dass Ihre Daten bei uns in guten Hän­den sind, unter­schrei­ben Sie bit­te nach­ste­hen­de Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung (NDA).


Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung (NDA)

zwi­schen

pri­vat­uni­on GmbH, Hörk­her­str. 3B, 80686 Mün­chen
(nach­fol­gend als „pri­vat­uni­on “ bezeich­net)

und




-

(nach­fol­gend als „Inter­es­sent“ bezeich­net)

sowie gemein­sam als „Par­tei­en“ bezeich­net.

Die pri­vat­uni­on ver­mit­telt im Auf­trag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Fol­gen­den Auf­trag­ge­ber genannt), Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­an­tei­le zum Ver­kauf an poten­ti­el­le Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beab­sich­tigt Ver­mitt­lungs­ge­sprä­che zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Inter­es­sent auf­zu­neh­men (Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung). Im Zuge die­ser Gesprä­che wer­den pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent vor­aus­sicht­lich wech­sel­sei­tig – teil­wei­se ver­trau­li­che – Infor­ma­tio­nen zur Vor­be­rei­tung und Umset­zung einer mög­li­chen Ver­mitt­lung offen­le­gen.

pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent ver­ein­ba­ren des­halb, wie folgt:

  1. „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung sind alle Infor­ma­tio­nen und Daten, ein­schließ­lich Geschäfts­ge­heim­nis­se, geschäft­li­cher und tech­ni­scher Infor­ma­tio­nen und Daten, die zwi­schen pri­vat­uni­on und dem Inter­es­sent im Zusam­men­hang mit dem Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung offen­ge­legt wer­den, unge­ach­tet der Form oder des Medi­ums, in dem die­se Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen (ein­schließ­lich sol­cher Infor­ma­tio­nen, die in visua­li­sier­ter oder münd­li­cher Form offen­ge­legt wer­den). „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ schlie­ßen auch Kopien, Zusam­men­fas­sun­gen und Tei­le von Infor­ma­tio­nen sowie Modu­le, Bei­spie­le und Pro­to­ty­pen sowie Tei­le hier­von ein.

  2. Alle ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die zwi­schen den Par­tei­en gemäß die­ser Ver­ein­ba­rung aus­ge­tauscht wer­den,

    a) dür­fen aus­schließ­lich zum Zwe­cke die­ser Ver­ein­ba­rung genutzt wer­den, und die emp­fan­gen­de Par­tei muss die­se Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich behan­deln und die not­wen­di­gen Mit­tel ein­set­zen, um die unbe­fug­te Offen­le­gung der Infor­ma­tio­nen zu ver­hin­dern.

    b) dür­fen von der emp­fan­gen­den Par­tei in kei­ner Art oder Form ver­teilt, ver­öf­fent­licht oder ver­brei­tet wer­den, außer an eige­ne Ange­stell­te oder Ange­stell­te ver­bun­de­ner Unter­neh­men, Pro­jekt- bzw. Koope­ra­ti­ons­part­ner mit bestehen­der Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung die aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den Ein­blick in die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen haben müs­sen und die auf­grund ihres Arbeits­ver­tra­ges oder durch ihr Auf­trags­ver­hält­nis oder in ande­rer Wei­se zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet sind. Ver­bun­de­ne Unter­neh­men sind Unter­neh­men im Sin­ne von §§ 15 ff. Akti­en­ge­setz, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses als ver­bun­de­ne Unter­neh­men exis­tier­ten.

    c) ver­blei­ben im Eigen­tum der offen­le­gen­den Par­tei. Abge­se­hen von der Nut­zung im Rah­men des Zwe­ckes die­ser Ver­ein­ba­rung ist die emp­fan­gen­de Par­tei nicht berech­tigt, die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen für eige­ne oder die Zwe­cke Drit­ter nut­zen. Es ist ihr wei­ter­hin nicht gestat­tet, für die Infor­ma­tio­nen oder Tei­le dar­aus gewerb­li­che Schutz­rech­te anzu­mel­den.

  3. Die Ver­pflich­tun­gen aus vor­ste­hen­dem Absatz 2. umfas­sen nicht sol­che Infor­ma­tio­nen, die sich zum Zeit­punkt der Offen­le­gung an die emp­fan­gen­de Par­tei bereits in deren Besitz befin­den, von der emp­fan­gen­den Par­tei unab­hän­gig ent­wi­ckelt wer­den, der emp­fan­gen­den Par­tei von drit­ter Sei­te ohne Bruch einer Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, bereits offen­kun­dig sind oder zu deren Offen­le­gung eine gesetz­li­che oder behörd­li­che Ver­pflich­tung besteht. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für das Vor­lie­gen die­ser Aus­nah­men und infor­miert die ande­re Par­tei unver­züg­lich, wenn anzu­neh­men ist, dass ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen im Besit­ze Drit­ter oder offen­kun­dig gewor­den sind oder auf­grund gesetz­li­cher Rege­lung offen­ge­legt wer­den müs­sen.

  4. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass die­ser Ver­trag eine Lauf­zeit von 12 (zwölf) Mona­ten hat. Nach 12 Mona­ten ver­län­gert sich die­ser Ver­trag um wei­te­re 12 Mona­te, falls er nicht von einer der Par­tei­en mit ein­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist zum Ende der jewei­li­gen Lauf­zeit gekün­digt wird.

  5. Die Pflich­ten zur Geheim­hal­tung, die der emp­fan­gen­den Par­tei nach die­sem Ver­trag auf­er­legt wer­den, gel­ten auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges wei­ter, solan­ge die Ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen nicht offen­kun­dig gewor­den sind. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für die­sen Umstand.

  6. Die Über­tra­gung der Rech­te und Pflich­ten aus die­sem Ver­trag bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der ande­ren Par­tei.

  7. Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

  8. Alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag wer­den der aus­schließ­li­chen Zustän­dig­keit des Land­ge­richts Mün­chen unter­stellt.

  9. Alle Ergän­zun­gen zu die­sem Ver­trag müs­sen schrift­lich erfol­gen und von den Par­tei­en unter­zeich­net sein. Dies gilt auch für eine Ände­rung die­ser Schrift­form­klau­sel.

  10. Falls eine oder meh­re­re Vor­schrif­ten die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sind oder wer­den, ist die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges davon nicht beein­flusst. Eine ent­spre­chend unwirk­sa­me Klau­sel wird durch eine Klau­sel ersetzt, die dem Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt; das­sel­be gilt im Fall von Rege­lungs­lü­cken.
Ihre Unter­schrift

Ser­ver­stand­ort Deutsch­land

Unse­re Inter­net­sei­te wird auf deut­schen Ser­vern betrie­ben.

Hohe Daten­si­cher­heit

Dank pri­va­tem Kun­den­kon­to und ver­schlüs­sel­ter Daten­über­tra­gung mit TLS Tech­no­lo­gie.

100% Dis­kre­ti­on

Wir behan­deln alle Anfra­gen streng ver­trau­lich. Dafür garan­tie­ren wir mit unse­rer Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung.

Ver­schlüs­sel­te Kom­mu­ni­ka­ti­on

Unse­re Kom­mu­ni­ka­ti­on über E‑Mail ist End-to-End ver­schlüs­selt.

Pha­sen
des Unter­neh-
mens­ver­kau­fes

Die Unter­neh­mens­nach­fol­ge ist ein kom­ple­xer Pro­zess, der in meh­re­ren Pha­sen abläuft. Für eine ers­te Ori­en­tie­rung haben wir hier einen ide­al­ty­pi­schen Nach­fol­ge­pro­zess für Sie skiz­ziert:
9

Ent­schluss­fas­sung des Unter­neh­mens­in­ha­bers zum Ver­kauf sei­nes Unter­neh­mens

Am Anfang einer Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on steht zwangs­läu­fig die Ent­schei­dung des Unter­neh­mens­in­ha­bers sein Unter­neh­men zu ver­kau­fen.

2

Vor­be­rei­tung & Pla­nung

Unter­neh­mens­be­wer­tung

Durch­füh­rung einer gründ­li­chen Ana­ly­se des Unter­neh­mens, ein­schließ­lich finan­zi­el­ler Per­for­mance, Assets, Ver­bind­lich­kei­ten und des Markt­werts.

Ziel­fest­le­gung

Fest­le­gung der Zie­le des Ver­käu­fers, wie z.B. der maxi­ma­le Ver­kaufs­preis, die Siche­rung der Mit­ar­bei­ter, die Kon­ti­nui­tät des Geschäfts­be­triebs oder die schnel­le Abwick­lung des Ver­kaufs.

Unter­neh­mens­vor­be­rei­tung

Berei­ni­gung von Unre­gel­mä­ßig­kei­ten im Unter­neh­men, Stär­kung des Geschäfts­mo­dells, Ver­bes­se­rung der Finanz­do­ku­men­ta­ti­on und Erstel­lung von Ver­kaufs­ma­te­ria­li­en wie Infor­ma­ti­ons­me­mo­ran­den.

Suche nach poten­ti­el­len Käu­fern

Iden­ti­fi­zie­rung von Käu­fer­kan­di­da­ten

Suche nach poten­zi­el­len Käu­fern, ein­schließ­lich stra­te­gi­scher Inves­to­ren, Pri­va­te-Equi­ty-Fir­men, indi­vi­du­el­len Käu­fern oder ande­ren Unter­neh­men in der Bran­che.

Ziel­fest­le­gung

Fest­le­gung der Zie­le des Ver­käu­fers, wie z.B. der maxi­ma­le Ver­kaufs­preis, die Siche­rung der Mit­ar­bei­ter, die Kon­ti­nui­tät des Geschäfts­be­triebs oder die schnel­le Abwick­lung des Ver­kaufs.

Ver­hand­lun­gen und Due Dili­gence

Ver­hand­lun­gen über den Ver­kaufs­preis und die Bedin­gun­gen

Ver­hand­lun­gen mit poten­zi­el­len Käu­fern über den Ver­kaufs­preis, die Zah­lungs­struk­tur, die Haf­tungs­frei­stel­lung und ande­re Bedin­gun­gen des Ver­kaufs.

Due Dili­gence

Durch­füh­rung einer gründ­li­chen Due Dili­gence sei­tens des Käu­fers, um alle rele­van­ten Aspek­te des Unter­neh­mens zu prü­fen, ein­schließ­lich Finan­zen, Ver­trä­ge, recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten, ope­ra­ti­ve Pro­zes­se und Mit­ar­bei­ter­be­zie­hun­gen.

Hier­bei kann sind ins­be­son­de­re auf fol­gen­de Berei­che ein­ge­gan­gen wer­den:

Recht­li­che Due Dili­gence (Eigen­tums­ver­hält­nis­se, bestehen­de Ver­trä­ge und Ver­pflich­tun­gen, Erfor­der­nis behörd­li­cher Geneh­mi­gun­gen etc.)

Finan­cial Due Dili­gence (inter­nes und exter­nes Rech­nungs­we­sen, Finanz­struk­tur, Ver­mö­gens­wer­te, Ver­bind­lich­kei­ten, Kapi­tal­struk­tur, Liqui­di­tät, Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten und ‑kos­ten etc.)

Steu­er­recht­li­che Due Dili­gence (Steu­er­ri­si­ken im Unter­neh­men, aus­ge­lös­te Steu­ern durch Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on, Bilanz­pro­ble­ma­ti­ken, offe­ne Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten etc.)

Mar­ket Due Dili­gence in Form von Markt­stel­lung, Poten­ti­al und Zukunfts­ent­wick­lung (stra­te­gi­sche Aus­rich­tung, Qua­li­tät des Stamm­ge­schäfts, Stel­lung inner­halb der Bran­che, der Patent­si­tua­ti­on und Sel­ling Pro­po­si­ti­on etc.)

Ver­trags­ab­schluss­vor­be­rei­tun­gen

Kauf­ver­trags­ver­hand­lun­gen

Aus­ar­bei­tung und Ver­hand­lung eines end­gül­ti­gen Kauf­ver­trags, der die Bedin­gun­gen des Ver­kaufs fest­legt, ein­schließ­lich des Kauf­prei­ses, der Zah­lungs­struk­tur, der Garan­tien und Gewähr­leis­tun­gen sowie ande­rer wich­ti­ger Bestim­mun­gen.

Vor­be­rei­tung ande­rer Ver­trä­ge

Erstel­lung ande­rer ver­trag­li­cher Doku­men­te, wie z.B. Nicht­wett­be­werbs­ver­ein­ba­run­gen, Über­gangs­ver­ein­ba­run­gen und ande­ren recht­li­chen Doku­men­ten.

Abschluss und Über­ga­be (Sig­ning & Clo­sing)

Abschluss des Ver­kaufs

Erfül­lung aller erfor­der­li­chen recht­li­chen und finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen zur Durch­füh­rung des Ver­kaufs, ein­schließ­lich der Unter­zeich­nung und Lie­fe­rung aller Ver­trä­ge und Doku­men­te.

Über­ga­be des Unter­neh­mens

Über­tra­gung des Unter­neh­mens an den Käu­fer und Sicher­stel­lung eines rei­bungs­lo­sen Über­gangs, ein­schließ­lich der Über­tra­gung von Ver­mö­gens­wer­ten, Ver­trä­gen, Kun­den­be­zie­hun­gen und der Mit­ar­bei­ter­füh­rung.

Die­se detail­lier­ten Pha­sen bie­ten einen umfas­sen­den Über­blick über den gesam­ten Pro­zess des Unter­neh­mens­ver­kaufs und zei­gen die wich­ti­gen Schrit­te, die bei der Pla­nung, Durch­füh­rung und Abschluss eines erfolg­rei­chen Ver­kaufs berück­sich­tigt wer­den müs­sen.

Hin­weis: Die dar­ge­stell­ten Pha­sen des Unter­neh­mens­ver­kaufs stel­len kei­ne Rechts­be­ra­tung dar, son­dern geben ledig­lich einen Über­blick zum The­ma und Ablauf. Ins­be­son­de­re sind die ange­führ­ten Pha­sen exem­pla­risch und erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit.

FAQs

Die häu­figs­ten Fra­gen zum Unter­neh­mens­ver­kauf und zur Unter­neh­mens­nach­fol­ge:

Die Ermitt­lung des Unter­neh­mens­werts ist eine facet­ten­rei­che Ange­le­gen­heit, beein­flusst durch eine Viel­zahl von Fak­to­ren wie Ein­nah­men, Gewin­ne, die aktu­el­len Markt­be­din­gun­gen sowie das zukünf­ti­ge Wachs­tums­po­ten­zi­al. Wir bie­ten Ihnen eine umfas­sen­de und pro­fes­sio­nel­le Bewer­tung Ihres Unter­neh­mens, in der wir nicht nur Ihre Geschäfts­zah­len sorg­fäl­tig ana­ly­sie­ren, son­dern auch unse­ren exklu­si­ven Zugang zu Markt­da­ten nut­zen, um Ein­bli­cke in die erziel­ten Ergeb­nis­se ähn­li­cher Unter­neh­men in Ihrer Bran­che zu gewin­nen. Ger­ne geben wir Ihnen vor­ab einer Beauf­tra­gung eine ers­te indi­ka­ti­ve Ein­schät­zung. Nut­zen Sie ger­ne unse­re kos­ten­freie Erst­be­ra­tung oder unse­ren Unter­neh­mens­wert­rech­ner.

Die Dau­er eines Unter­neh­mens­ver­kaufs kann vari­ie­ren, abhän­gig von der Kom­ple­xi­tät des Geschäfts, der Bran­che, der Markt­be­din­gun­gen und der Bereit­schaft der Betei­lig­ten. Im Durch­schnitt kann ein Ver­kaufs­pro­zess zwi­schen 6 und 12 Mona­ten dau­ern.

Die Kos­ten für die Beglei­tung Ihrer Nach­fol­ge kön­nen vari­ie­ren und sind oft abhän­gig von der Grö­ße des Unter­neh­mens, der Kom­ple­xi­tät des Ver­kaufs­pro­zes­ses und dem Wert der Trans­ak­ti­on. Wir arbei­ten auf Basis einer Kom­bi­na­ti­on aus fes­ten Gebüh­ren und einer Erfolgs­pro­vi­si­on.

Die Ver­äu­ßer­bar­keit eines Unter­neh­mens hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie der finan­zi­el­len Gesund­heit, der Markt­po­si­ti­on, der Bran­che und der Nach­fra­ge nach ähn­li­chen Unter­neh­men. Wir füh­ren für Sie im Rah­men unse­res Man­da­tes eine Bewer­tung durch um die Ver­äu­ßer­bar­keit Ihres Unter­neh­mens früh­zei­tig zu bestim­men und Maß­nah­men zu bespre­chen den Wert Ihres Unter­neh­mens zu maxi­mie­ren.

Die pri­vat­uni­on ist auf die Bera­tung von klein- und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in ver­schie­de­nen Bran­chen spe­zia­li­siert. Unse­re erfah­re­nen Bera­ter ver­fü­gen über umfas­sen­de Kennt­nis­se in den Berei­chen Finan­zen, Unter­neh­mens­be­wer­tung, Ver­hand­lungs­füh­rung und Trans­ak­ti­ons­ma­nage­ment. Die­se Fähig­kei­ten sind grund­sätz­lich bran­chen­über­grei­fend ein­setz­bar.

Wei­ter ver­fügt die pri­vat­uni­on über ein brei­tes Spek­trum poten­zi­el­ler Käu­fer und Inves­to­ren, die an Unter­neh­men ver­schie­de­ner Bran­chen inter­es­siert sind. Ein umfang­rei­ches Netz­werk kann daher oft wich­ti­ger sein als spe­zi­fi­sches Bran­chen­wis­sen, beson­ders wenn es dar­um geht, pas­sen­de Käu­fer oder Inves­to­ren zu iden­ti­fi­zie­ren.

Den­noch kann es sinn­voll sein ins­be­son­de­re bei sehr spe­zia­li­sier­ten oder tech­nisch anspruchs­vol­len Bran­chen nach Bedarf mit Bran­chen­ex­per­ten aus unse­rem Netz­werk zusam­men­zu­ar­bei­ten, um spe­zi­fi­sches Fach­wis­sen ein­zu­brin­gen. Die­se Kol­la­bo­ra­ti­on ermög­licht es, das Bes­te aus bei­den Wel­ten zu ver­ei­nen: die Trans­ak­ti­ons­exper­ti­se des Bera­ters und das tief­ge­hen­de Bran­chen­wis­sen des Exper­ten.

Stra­te­gien zur Wert­ma­xi­mie­rung kön­nen die Opti­mie­rung der Betriebs­ab­läu­fe, die Stär­kung der Kun­den­be­zie­hun­gen, die Ver­bes­se­rung der finan­zi­el­len Per­for­mance und die Mini­mie­rung von Risi­ken umfas­sen. Ein M&A Bera­ter kann spe­zi­fi­sche Emp­feh­lun­gen basie­rend auf einer Ana­ly­se Ihres Unter­neh­mens geben.

Ver­trau­lich­keit ist durch die Ver­wen­dung von Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen (Non-Dis­clo­sure Agree­ments, NDAs) gesi­chert, die mit allen poten­zi­el­len Käu­fern und betei­lig­ten Par­tei­en unter­zeich­net wer­den. Dar­über hin­aus sor­gen unse­re struk­tu­rier­ten Pro­zes­se und die selek­ti­ve Infor­ma­ti­ons­frei­ga­be für zusätz­li­chen Schutz.

Die Suche nach dem rich­ti­gen Käu­fer erfor­dert Know-how, etwas Zeit und Sorg­falt. Es ist wich­tig, einen Käu­fer zu fin­den, der nicht nur den finan­zi­el­len Wert Ihres Unter­neh­mens schätzt, son­dern auch die Unter­neh­mens­kul­tur und die Visi­on für die Zukunft teilt.


Ein Unter­neh­mens­ver­kauf stellt eine außer­ge­wöhn­li­che Her­aus­for­de­rung dar und lässt sich nicht mit gewöhn­li­chen Rechts­ge­schäf­ten ver­glei­chen – sei­ne Kom­ple­xi­tät ist von einer ganz ande­ren Dimen­si­on. Vie­le Unter­neh­mer, die bereits schmerz­haf­te Erfah­run­gen mit geschei­ter­ten Nach­fol­ge­trans­ak­tio­nen gemacht haben, fin­den ihren Weg zu uns, auf der Suche nach einer ver­läss­li­chen Unter­stüt­zung. Bei uns pro­fi­tie­ren Sie von einem umfang­rei­chen Netz­werk poten­zi­el­ler Käu­fer, das inter­na­tio­na­le Inves­to­ren, kauf­in­ter­es­sier­te Unter­neh­men sowie ambi­tio­nier­te MBI-Kan­di­da­ten umfasst. Dies erwei­tert Ihre Mög­lich­kei­ten erheb­lich, nicht nur einen pas­sen­den Käu­fer zu fin­den, son­dern auch einen erfolg­rei­chen und pro­fi­ta­blen Ver­kauf Ihres Unter­neh­mens zu rea­li­sie­ren.

Falls kein geeig­ne­ter Käu­fer gefun­den wird, kann der Bera­ter Stra­te­gien vor­schla­gen, um das Unter­neh­men attrak­ti­ver zu machen, alter­na­ti­ve Exit-Stra­te­gien erör­tern oder die Suche bei ver­än­der­ten Markt­be­din­gun­gen wie­der auf­neh­men.

Bei der Aus­wahl eines M&A‑Beraters geht es um weit mehr als nur um Zah­len und Fak­ten; es geht um eine Part­ner­schaft, die auf Ver­trau­en, Ver­ständ­nis und gegen­sei­ti­gem Respekt basiert. Wich­ti­ge Kri­te­ri­en sind Erfah­rung, Bran­chen­kennt­nis­se, Erfolgs­bi­lanz, der Zugang zu poten­zi­el­len Käu­fern und vor allem die oben beschrie­be­ne Che­mie zwi­schen Ihnen und dem Bera­ter. 


Emp­feh­lun­gen von Men­schen, denen Sie ver­trau­en, und per­sön­li­che Gesprä­che mit poten­zi­el­len Bera­tern sind unver­zicht­bar, um die­se wich­ti­gen Aspek­te zu beur­tei­len. Sie ermög­li­chen es Ihnen, einen ers­ten Ein­druck von der Arbeits­wei­se und der Per­sön­lich­keit des Bera­ters zu gewin­nen und sicher­zu­stel­len, dass Ihre Wer­te und Zie­le über­ein­stim­men.
Denn am Ende des Tages ist die Wahl Ihres M&A‑Beraters nicht nur eine geschäft­li­che Ent­schei­dung, son­dern eine Ent­schei­dung für jeman­den, der Sie auf einer der bedeu­tends­ten Rei­sen Ihres Unter­neh­mens­le­bens beglei­tet.

Ja, wir bie­ten Unter­stüt­zung bei der Nach­fol­ge­pla­nung an, um sicher­zu­stel­len, dass das Unter­neh­men und sei­ne Stake­hol­der auf einen Füh­rungs­wech­sel vor­be­rei­tet sind und der Über­gang rei­bungs­los ver­läuft. Mehr dazu fin­den Sie auf unse­rer Web­site im Bereich Unter­neh­mens­nach­fol­ge.

Die Vor­be­rei­tung ist der Schlüs­sel zum Erfolg. Begin­nen Sie damit, Ihre Finan­zen zu ord­nen, geschäft­li­che Abläu­fe zu opti­mie­ren und even­tu­el­le steu­er­li­che und recht­li­che Fra­gen mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter oder Jus­ti­zi­ar zu klä­ren. Grund­sätz­lich ist eine trans­pa­ren­te Dar­stel­lung Ihres Unter­neh­mens für poten­zi­el­le Käu­fer attrak­ti­ver.

Die Due Dili­gence ist ein ent­schei­den­der Schritt, in dem der Käu­fer die Mög­lich­keit hat, das Unter­neh­men gründ­lich zu prü­fen. Dies umfasst die Über­prü­fung von Finan­zen, Ver­trä­gen, Kun­den­be­zie­hun­gen und wei­te­ren wich­ti­gen Aspek­ten. Sie­he auch unse­re Bei­spie­le für die Pha­sen des Unter­neh­mens­ver­kau­fes und Pha­sen der Unter­neh­mens­nach­fol­ge.

Es geht uns dar­um, eine Atmo­sphä­re der Offen­heit und Auf­rich­tig­keit zu schaf­fen, um sicher­zu­stel­len, dass Über­gän­ge nicht nur rei­bungs­los, son­dern auch mit einem tie­fen Ver­ständ­nis für die mensch­li­chen Aspek­te gestal­tet wer­den. Wir set­zen uns dafür ein, dass jede Ver­än­de­rung mit Respekt, Empa­thie und Für­sor­ge für die betrof­fe­nen Per­so­nen durch­ge­führt wird, damit alle Betei­lig­ten sich unter­stützt und wert­ge­schätzt füh­len.

Der Ver­kauf Ihres Unter­neh­mens kann tief­grei­fen­de steu­er­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Indem Sie sich früh­zei­tig mit einem Steu­er­be­ra­ter bera­ten, eröff­nen Sie sich Wege, Ihre steu­er­li­che Belas­tung effek­tiv zu redu­zie­ren und uner­war­te­te Hin­der­nis­se zu ver­mei­den. Natür­lich ken­nen unse­re M&A Exper­ten die­se Her­aus­for­de­run­gen und hel­fen Ihnen dabei die­se durch Ihre Erfah­rung in ande­ren Pro­jek­ten recht­zei­tig zu erken­nen. Wir dür­fen für Sie aber gesetz­lich gere­gelt kei­ne Steu­er- und Rechts­be­ra­tung anbie­ten. Wenn es soweit ist haben wir aber ent­spre­chend M&A erfah­ren­de Anwalts- und Steu­er­be­ra­tungs­part­ner in unse­rem Netz­werk.

Ja, es gibt Situa­tio­nen, in denen Käu­fer bevor­zu­gen, dass der Ver­käu­fer auch nach dem Ver­kauf für eine gewis­se Über­gangs­pe­ri­ode im Unter­neh­men ver­bleibt. Dies kann dem Käu­fer zusätz­li­che Sicher­heit bie­ten und wird häu­fig zum Gegen­stand der Ver­hand­lun­gen gemacht. Eine kla­re Abspra­che hier­zu soll­te idea­ler­wei­se bereits im Vor­feld getrof­fen wer­den.

Mit dem Ver­kauf Ihres Unter­neh­mens öff­net sich das Tor zu einem neu­en Kapi­tel – sowohl für Sie als Ver­käu­fer als auch für das Unter­neh­men, das Sie mit Hin­ga­be auf­ge­baut haben. Die­se Über­gangs­zeit mar­kiert einen tief­grei­fen­den Moment des Wan­dels, der sowohl Her­aus­for­de­run­gen als auch Chan­cen für per­sön­li­ches Wachs­tum und Ent­wick­lung mit sich bringt. Es ist eine Zeit, in der Sie sich bewusst auf die Gestal­tung Ihrer Zukunft kon­zen­trie­ren kön­nen, befreit von den täg­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Unter­neh­mens­füh­rung. Gleich­zei­tig beginnt Ihr Unter­neh­men unter neu­er Füh­rung einen fri­schen Abschnitt sei­ner Rei­se, getra­gen von der Hoff­nung und dem Ver­spre­chen, die von Ihnen geleg­ten Grund­stei­ne wei­ter zu ehren und aus­zu­bau­en. Wäh­rend die­ser Pha­se der Anpas­sung ist es ent­schei­dend, sich selbst Raum und Erlaub­nis zu geben, sich an die Ver­än­de­run­gen anzu­pas­sen und mit Offen­heit und Neu­gier die nächs­ten Schrit­te Ihres Lebens­we­ges zu pla­nen.

Der berei­nig­te EBT-Wert bezeich­net den Gewinn eines Unter­neh­mens vor Abzug von Steu­ern, jedoch nach­dem bestimm­te Anpas­sun­gen vor­ge­nom­men wur­den, um das Ergeb­nis zu nor­ma­li­sie­ren oder um ein­ma­li­ge, außer­or­dent­li­che Pos­ten zu berei­ni­gen. 


Die­se Anpas­sun­gen kön­nen vor­ge­nom­men wer­den, um Inves­to­ren und Stake­hol­dern ein kla­re­res Bild der tat­säch­li­chen, ope­ra­ti­ven Leis­tungs­fä­hig­keit und Pro­fi­ta­bi­li­tät des Unter­neh­mens zu ver­mit­teln.

Zu den Anpas­sun­gen kön­nen gehö­ren:

Eli­mi­nie­rung außer­or­dent­li­cher Erträ­ge oder Auf­wen­dun­gen: Hier­bei wer­den ein­ma­li­ge Pos­ten her­aus­ge­rech­net, die nicht aus der regu­lä­ren Geschäfts­tä­tig­keit resul­tie­ren, wie zum Bei­spiel Gewin­ne oder Ver­lus­te aus dem Ver­kauf von Ver­mö­gens­wer­ten.

Berei­ni­gung um nicht-ope­ra­ti­ve Erträ­ge oder Auf­wen­dun­gen: Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Zins­er­trä­ge oder ‑auf­wen­dun­gen, die nicht direkt mit dem Kern­ge­schäft ver­bun­den sind.

Nor­ma­li­sie­rung von Schwan­kun­gen: Anpas­sun­gen kön­nen auch vor­ge­nom­men wer­den, um unge­wöhn­lich hohe oder nied­ri­ge Auf­wen­dun­gen oder Erträ­ge zu nor­ma­li­sie­ren, die das Bild der regel­mä­ßi­gen Geschäfts­tä­tig­keit ver­zer­ren könn­ten.

Das Ziel die­ser Berei­ni­gun­gen ist es, eine ver­läss­li­che Basis für die Bewer­tung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit und für Ver­glei­che mit ande­ren Peri­oden oder mit ande­ren Unter­neh­men zu schaf­fen. So kön­nen Inves­to­ren und Ana­lys­ten die zugrun­de­lie­gen­de ope­ra­ti­ve Per­for­mance und die nach­hal­ti­ge Ertrags­kraft des Unter­neh­mens bes­ser beur­tei­len.

Serverstandort Deutschland

Unsere Internetseite wird auf deutschen Servern betrieben.

Hohe Datensicherheit

Dank privatem Kundenkonto und verschlüsselter Datenübertragung mit TLS Technologie.

100% Diskretion

Wir behandeln alle Anfragen streng vertraulich. Dafür garantieren wir mit unserer Geheimhaltungsvereinbarung.

Verschlüsselte Kommunikation

Unsere Kommunikation über E-Mail ist End-to-End verschlüsselt.

Copyright © 2025. zellfusion GmbH, München. All rights reserved.

NDA

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben
AV-Vertrag

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (DSGVO)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben