AGB

Die fol­gen­den AGB sind für alle Sei­ten fair und sehr trans­pa­rent gestal­tet. Soll­te sich den­noch eine Fra­ge dar­aus erge­ben, spre­chen Sie uns bit­te an. Bei Bedarf kön­nen im Ein­zel­fall auch Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den.
AGB – All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen pri­vat­uni­on GmbH (HRB 277025) nach­fol­gend „PU“ genannt:

§ 1 All­ge­mei­nes

(1) Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der PU gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Fas­sung.
(2)Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen nicht.
(3) Die PU ist berech­tigt, alle Arbei­ten auch durch sach­ver­stän­di­ge Mit­ar­bei­ter, Drit­te oder Unter­auf­trag­neh­mer durch­füh­ren zu las­sen. Die­se gel­ten dann als „Inter­ne Mit­ar­bei­ter“.
(4) Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfül­lung des Bera­tungs­auf­tra­ges an sei­nem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Bera­tungs­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlau­ben.
(5) Zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der PU besteht immer ein Dienst­ver­trag. Die Haf­tung der PU beschränkt sich auf gro­be Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz. Es gilt als ver­ein­bart, dass bei allen Ver­trä­gen und Geschäf­ten die Haf­tung der Mit­glie­der der PU auf das Ver­mö­gen der PU beschränkt ist.
(6) Gegen­stand aller Dienst­ver­trä­ge ist die in der Leis­tungs­be­schrei­bung und in die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen näher beschrie­be­ne Maß­nah­me und nicht die Erzie­lung eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfol­ges, die Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung oder die Erstel­lung von schrift­li­chen Pro­to­kol­len, Berich­ten, Gut­ach­ten, etc.
(7) Ist der Ver­trags­part­ner Kauf­mann im Sin­ne des HGBs, juris­ti­sche Per­son, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so ist Gerichts­stand für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis der Sitz der PU oder nach unse­rer Wahl auch der Sitz des Ver­trags­part­ners.

§ 2 Gel­tungs­be­reich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und PU ins­be­son­de­re für alle Auf­trä­ge über Beratungs‑, Planungs‑, Organisations‑, Unter­su­chungs- und Coa­chin­gar­bei­ten sowie für alle Arbei­ten im Rah­men des Tri­que­tra-Coa­ching-Pro­gramms, soweit sich nicht aus schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Betei­lig­ten etwas ande­res ergibt.
(2) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.
(3) Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers fin­den nur dann Anwen­dung, wenn dies zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

§ 3 Leis­tungs­pa­ket I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“

(1) Das Leis­tungs­pa­ket „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ wird jeweils indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Es kann von aus­ge­wähl­ten Unter­neh­men, Kli­ni­ken und kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den.
(2) Zum Zweck der Qua­li­täts­si­che­rung hat der Ver­trags­part­ner nach jeder ein­zel­nen Maß­nah­me eine per­sön­li­che Ein­schät­zung zu die­ser Maß­nah­me zu schrei­ben und der PU per E‑Mail zur Ver­fü­gung zu stel­len. PU darf die Ein­schät­zun­gen ohne Namens­nen­nung ver­öf­fent­li­chen.

§ 4 Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf ”

(1) PU unter­stützt Unter­neh­men (fol­gend „Auf­trag­ge­ber“ genannt) dabei, einen geeig­ne­ten Unter­neh­mens­käu­fer bzw. ‑Nach­fol­ger (fol­gend „Erwer­ber“ genannt) zu fin­den und den von dem Auf­trag­ge­ber ange­streb­ten Ver­kaufs­preis in den Ver­hand­lun­gen durch­zu­set­zen.
(2) Die Ver­mö­gens­wer­te des Auf­trag­ge­bers (mate­ri­el­le und imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te) kön­nen z.B. im Rah­men eines Share-Deals (Ver­äu­ße­rung der Antei­le) oder eines Asset-Deals (Ver­äu­ße­rung von Ver­mö­gen) an den best­bie­ten­den Erwer­ber ver­kauft wer­den (Trans­ak­ti­on).
(3) Die PU beab­sich­tigt, Erwer­ber nam­haft zu machen und im Rah­men des Ver­kaufs­pro­zes­ses Bera­tungs­leis­tun­gen an den Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen.
(4) Für alle Sei­ten ist es jedoch nach­voll­zieh­bar, dass der real erziel­ba­re Ver­kaufs­preis von sehr vie­len Fak­to­ren abhän­gig ist und dass daher der tat­säch­li­che Ver­kaufs­preis deut­lich nied­ri­ger als auch deut­lich höher als der ange­streb­ten Ver­kaufs­preis aus­fal­len kann.
(5) Es ist auch mög­lich, kei­nen Erwer­ber für den Auf­trag­ge­ber zu fin­den.
(6) Schließt der Auf­trag­ge­ber mit einem Erwer­ber (natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son) einen Ver­trag, ist er ver­pflich­tet, PU ein Erfolgs­ho­no­rar (nach­ste­hend Hono­rar genannt) zu zah­len. Die­ses Hono­rar errech­net sich aus dem Gesamt­be­trag des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens und beträgt je nach Ver­ein­ba­rung zwi­schen 3,5% bis 8% zzgl. der gesetz­li­chen USt.
(7) Die Trans­ak­ti­on gilt als abge­schlos­sen, wenn eine den Form­vor­schrif­ten ent­spre­chen­de ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Erwer­ber und dem Auf­trag­ge­ber in Bezug auf die Trans­ak­ti­on unter­zeich­net wur­de. Das Hono­rar ist somit bei Ver­trags­ab­schluss zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Erwer­ber fäl­lig und zahl­bar.
(8) Das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men umfasst sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen und Ver­trä­ge zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber, des­sen Unter­neh­men und dem Erwer­ber: Ver­kaufs­prei­se für Unter­neh­men, Tei­le von Unter­neh­men, Mar­ken, Paten­te und Immo­bi­li­en sowie Betei­li­gun­gen durch Kapi­tal­erhö­hun­gen, Beschaf­fung von Kapi­tal, Bürg­schaf­ten und För­der­mit­teln, Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten zu Guns­ten des Ver­trags­part­ners, Abschlüs­se von Koope­ra­ti­ons­ver­trä­gen und Lizenz­ver­trä­gen sowie Ver­äu­ße­rung, Über­nah­me, Umschul­dung oder Til­gung von Dar­le­hen nahe­ste­hen­der Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten als auch die Erzie­lung sons­ti­ger geld­wer­ter und wirt­schaft­li­cher Vor­tei­le des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Unter­neh­men.
(9) Bei einem Miet­kauf ist der letzt­end­lich zu zah­len­de Gesamt­be­trag das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men.
(10) Der Abschluss einer Kauf- oder Ver­kaufs­op­ti­on mit dem Erwer­ber gilt als Ver­kauf.
(11) Schließt der Auf­trag­ge­ber mit dem Erwer­ber Ver­trä­ge über wie­der­keh­ren­de Zah­lun­gen (Miet- oder Pacht­ver­trag, Arbeits- oder Dienst­ver­trag), wird hier­für ein Hono­rar in Höhe von 6 Monats­zah­lun­gen zzgl. USt. ver­ein­bart.
(12) Sind dar­über hin­aus Hono­ra­re im Vor­feld der Trans­ak­ti­on für das errei­chen bestimm­ter Pro­zess­mei­len­stei­ne (z.B. Erstel­lung einer Aus­schrei­bung oder Vor­stel­lung von Kauf-Inter­es­sen­ten), oder ein monat­li­ches Pau­schal­ho­no­rar (z.B. als Auf­wands­ent­schä­di­gung und Ver­füg­bar­keits­ga­ran­tie) ver­ein­bart, so wer­den die­se ent­spre­chend mit errei­chen der Mei­len­stei­ne bzw. im Fal­le einer Auf­wands­ent­schä­di­gung monat­lich, zur Zah­lung vom Ver­trags­part­ner an PU fäl­lig.
(13) Die Zah­lung des Erfolgs­ho­no­rars obliegt nicht den Auf­trag­ge­bern gemein­schaft­lich, son­dern rich­tet sich nach der Trans­ak­ti­ons­art:
a) Asset Deal: Bei Ver­äu­ße­rung von Ver­mö­gens­wer­ten trägt die betrof­fe­ne Gesell­schaft das Erfolgs­ho­no­rar.
b) Share Deal: Bei Ver­äu­ße­rung von Gesell­schafts­an­tei­len trägt der ver­äu­ßern­de Gesell­schaf­ter das Erfolgs­ho­no­rar. (14) Ände­run­gen, die die Trans­ak­ti­ons­art und somit die Zah­lungs­ver­pflich­tung beein­flus­sen, sind der PU umge­hend mit­zu­tei­len. Nach Abspra­che kann eine Anpas­sung erfol­gen.
(15) Wei­te­re Kos­ten wie z.B. Steu­ern, Abga­ben, Gebüh­ren und zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen, die im Rah­men der Trans­ak­ti­on anfal­len, sind sei­tens des Auf­trag­ge­bers zu bezah­len.

§ 5 Leis­tungs­pa­ket III: „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm”

(1) Das Leis­tungs­pa­ket III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ im fol­gen­den „TCP“ benannt wird aus­schließ­lich für klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men durch­ge­führt.
(2) Das Leis­tungs­pa­ket „TCP“ beinhal­tet, dass dem Ver­trags­part­ner ein oder meh­re­re Spe­zia­lis­ten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, die ihn direkt vor Ort, mit­tels Mul­ti­me­dia und/oder vom Back-Office aus coa­chen. Bei der Aus­wahl des Spe­zia­lis­ten legt PU Wert auf die Umset­zung eines ganz­heit­li­chen Lösungs­an­sat­zes bei dem Ver­trags­part­ner.
(3) Coa­ching ist Hil­fe zur Selbst­hil­fe und bedarf daher der akti­ven Mit- und Zuar­beit sei­tens des Ver­trags­part­ners. Der Ver­trags­part­ner soll dahin geführt wer­den, mög­lichst vie­le Auf­ga­ben aut­ark bewäl­ti­gen zu kön­nen. Der Ver­trags­part­ner wird daher auch Zuar­bei­ten täti­gen müs­sen und ange­mes­se­ne Arbeits­auf­ga­ben von der PU erhal­ten. Die Erfül­lung der jewei­li­gen Zuar­beit und/oder Arbeits­auf­ga­be ist wich­tig für den wei­te­ren Coa­ching-Pro­zess und der PU daher zeit­nah mit­zu­tei­len. 
Basie­ren die Fol­ge-Coa­ching­maß­nah­men auf der Erfül­lung einer Zuar­beit oder einer Arbeits­auf­ga­be, so kann das Coa­ching erst nach Erfül­lung wei­ter­ge­führt wer­den. Coa­ching ist kei­ne Bring­schuld, son­dern muss vom Ver­trags­part­ner abge­for­dert wer­den. Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket „TCP“ ist daher auch dann zu ent­rich­ten, wenn der Ver­trags­part­ner kei­ne Coa­ching-Leis­tung in Anspruch genom­men hat oder eine sol­che wegen nicht ordent­lich durch­ge­führ­ter Zuar­beit und/oder Arbeits­auf­ga­be unter­bro­chen wur­de.
(4) Der Coa­ching-Pro­zess im „TCP“ wird von der PU vor­ge­ge­ben und sehr indi­vi­du­ell gestal­tet. Um auch die jeweils aktu­el­len Umstän­de berück­sich­ti­gen zu kön­nen, wer­den Coa­ching-Ter­mi­ne kurz­fris­tig ver­ge­ben. Es liegt im Ermes­sen der PU, ob Coa­ching-Leis­tun­gen vor Ort, mit­tels Mul­ti­me­dia oder vom Back-Office aus durch­ge­führt wer­den. Ein Anspruch auf eine bestimm­te Form oder einen bestimm­ten Zeit­punkt besteht nicht. Die PU ist aber dar­um bemüht, beson­de­re Wün­sche des Ver­trags­part­ners zu berück­sich­ti­gen.
(5) Da die PU auch aku­te Not­fall­maß­nah­men für Man­dan­ten durch­führt und das Team an Spe­zia­lis­ten letzt­end­lich begrenzt ist, müs­sen Coa­ching-Ter­mi­ne manch­mal kurz­fris­tig oder sogar im Nach­gang wie­der ver­legt wer­den. Ver­ein­bar­te Uhr­zei­ten stel­len ledig­lich gro­be Richt­wer­te dar. Even­tu­ell ver­leg­te Coa­ching-Ter­mi­ne wer­den so bald wie mög­lich kurz­fris­tig nach­ge­holt. Dies wird von dem Ver­trags­part­ner akzep­tiert. Umge­kehrt darf auch der Ver­trags­part­ner ver­ein­bar­te Ter­mi­ne absa­gen oder ver­schie­ben, wenn pri­va­te oder geschäft­li­che Grün­de dies erfor­dern. Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen dar­aus gegen­sei­tig kei­ne Ansprü­che irgend­wel­cher Art ablei­ten.
(6) Der Ver­trags­part­ner darf sich auch neben dem nor­ma­len, von der PU vor­ge­ge­be­nen, Coa­ching-Pro­zess im „TCP“ mit allen Fra­gen direkt an PU wen­den. Soweit es den Spe­zia­lis­ten der PU mög­lich ist, wer­den sol­che Fra­gen zeit­nah beant­wor­tet.
(7) Zum Zweck der Qua­li­täts­si­che­rung hat der Ver­trags­part­ner nach jeder ein­zel­nen Coa­ching-Maß­nah­me eine per­sön­li­che Ein­schät­zung zu die­ser Maß­nah­me zu schrei­ben und der PU per E‑Mail zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wei­ter­füh­ren­de Maß­nah­men wer­den erst dann durch­ge­führt, wenn die Ein­schät­zung zu der letz­ten Maß­nah­me der PU vor­liegt. PU darf die Ein­schät­zun­gen ohne Namens­nen­nung ver­öf­fent­li­chen.

§ 6 Honorare/Spesen

(1) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ rich­tet sich nach der offi­zi­el­len „PU-Hono­rar­ord­nung”, soweit in beson­de­ren Fäl­len nichts Abwei­chen­des bestimmt wird.
(2) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf “ ist im jewei­li­gen Ver­mitt­lungs­ver­trag gere­gelt und errech­net sich aus dem Gesamt­be­trag des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens und beträgt je nach Ver­ein­ba­rung zwi­schen 3,5% bis 8% zzgl. gesetzl. USt. und ggf. wei­te­rer monat­li­cher Auf­wands­ent­schä­di­gungs­ver­ein­ba­run­gen oder Pro­zess­mei­len­stei­ne vgl. auch §4.
(3) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ rich­tet sich nach der offi­zi­el­len „PU-Hono­rar­ord­nung”, soweit in beson­de­ren Fäl­len nichts Abwei­chen­des bestimmt wird. Als Syn­onym für das monat­li­che Hono­rar spre­chen wir auch von einem „Bei­trag“ oder „Monats­bei­trag“.
(3a) Mit Beginn der Maß­nah­me wer­den eine ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr und der ers­te Monats­bei­trag ent­rich­tet. Die Fol­ge­bei­trä­ge sind danach jeweils monat­lich im Vor­aus zu ent­rich­ten. Mit dem geleis­te­ten Hono­rar sind alle Leis­tun­gen der PU im Rah­men des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ abge­deckt. Zusätz­li­che Hono­ra­re oder Gebüh­ren wer­den nicht erho­ben. Inter­nen Mit­ar­bei­tern der PU ist es nicht gestat­tet, für „Son­der­leis­tun­gen“ ein zusätz­li­ches Hono­rar zu erhe­ben. Soll­te ein sol­ches abge­for­dert wer­den, ist dies abzu­leh­nen und die PU umge­hend zu infor­mie­ren. Selbst­ver­ständ­lich aber darf der Ver­trags­part­ner Drit­te mit Maß­nah­men jed­we­der Art beauf­tra­gen. Das erfolgt dann unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ und die dar­aus ent­ste­hen­den Honorare/Kosten wer­den nicht von der PU über­nom­men.
(3b) Wer­den im Rah­men des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ Arbei­ten vor Ort durch­ge­führt, so sind die Kos­ten für An- und Abrei­se dem Spe­zia­lis­ten vor Ort bar gegen ord­nungs­ge­mä­ße Quit­tung zu ent­rich­ten. Die Abrech­nung erfolgt gemäß PU-Rei­se­kos­ten­ord­nung (Pau­scha­le pro An- und Abrei­se von € 288,- unab­hän­gig davon, ob der Spe­zia­list aus Ber­lin, Brüs­sel, Ham­burg oder Mün­chen anreist). Dau­ern die Arbei­ten vor Ort län­ger als bis 16 Uhr oder lau­fen sie über meh­re­re Tage, so sorgt der Ver­trags­part­ner für eine Über­nach­tung des Spe­zia­lis­ten und über­nimmt die dafür anfal­len­den Kos­ten, so dass der Spe­zia­list nicht in Vor­la­ge tre­ten muss.

§ 7 Aus­schluss von Leis­tun­gen

Die PU bie­tet eine Viel­zahl von Unter­neh­mens­be­ra­tungs­leis­tun­gen an, die sich auf die Ver­bes­se­rung und Opti­mie­rung der Geschäfts­stra­te­gien, Pro­zes­se und Leis­tun­gen unse­rer Kli­en­ten kon­zen­trie­ren. Es wird jedoch aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass unse­re Bera­tungs­leis­tun­gen kei­ne Rechts‑, Steu­er­be­ra­tungs- oder Wirt­schafts­prü­fungs­leis­tun­gen umfas­sen oder erset­zen. Sol­che spe­zia­li­sier­ten Dienst­leis­tun­gen sind gesetz­lich regu­lier­ten Beru­fen vor­be­hal­ten und erfor­dern eine ent­spre­chen­de beruf­li­che Zulas­sung, wel­che die PU nicht besitzt.

Auf­trag­ge­ber wer­den daher dar­auf hin­ge­wie­sen, für ent­spre­chen­de Rechts‑, Steu­er­be­ra­tungs- und Wirt­schafts­prü­fungs­an­ge­le­gen­hei­ten jeweils qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te, wie Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer, zu kon­sul­tie­ren. Die PU kann auf Anfra­ge Emp­feh­lun­gen für qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te aus­spre­chen, über­nimmt jedoch kei­ne Haf­tung für die Leis­tun­gen Drit­ter.

Unse­re Bera­tungs­leis­tun­gen kön­nen all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen zu geschäft­li­chen und stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen beinhal­ten, die mög­li­cher­wei­se steu­er­li­che oder recht­li­che Über­le­gun­gen tan­gie­ren. Die­se Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen sind jedoch all­ge­mei­ner Natur und stel­len kei­ne spe­zi­fi­sche recht­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung dar.

Die PU über­nimmt wei­ter kei­ne Ver­ant­wor­tung für den Abschluss von Trans­ak­tio­nen und kei­ne Ver­ant­wor­tung für die Ent­schei­dung der Auf­trag­ge­ber oder einer ande­ren Par­tei, eine bestimm­te Geschäfts­stra­te­gie zu ver­fol­gen (oder nicht zu ver­fol­gen) oder die Trans­ak­ti­on durch­zu­füh­ren (oder nicht durch­zu­füh­ren).

§ 8 Elek­tro­ni­sche Rech­nungs­le­gung

(1) PU ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber Rech­nun­gen auch in elek­tro­ni­scher Form zu über­mit­teln.
(2) Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch PU aus­drück­lich ein­ver­stan­den.

§ 9 Ver­trags­dau­er und Kün­di­gung

1. Die Durch­füh­rung des Leis­tungs­pa­kets I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ kann jeder­zeit zum Ende der fest­ge­leg­ten Ver­trags­lauf­zeit gekün­digt wer­den.
2. Das Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf“ kann unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist mit Wir­kung zum Ver­tra­gen­de gekün­digt wer­den, sofern im Ver­trag kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de.
3. Die Durch­füh­rung des Leis­tungs­pa­kets III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ stellt einen Pro­zess dar, der sinn­vol­ler Wei­se den Ver­trags­part­ner über Jah­re hin­weg beglei­tet. Das Leis­tungs­pa­ket „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ kann unter Ein­hal­tung einer sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist mit Wir­kung zum Schluss des nach­fol­gen­den Kalen­der­jah­res gekün­digt wer­den. Das Recht auf außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt davon unbe­rührt.

§ 10 Sons­ti­ges

(1) Um einem Ver­trags­part­ner augen­blick­lich Hil­fe­stel­lung geben zu kön­nen und um für ihn natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen und Kon­tak­te her­stel­len und Syn­er­gie­ef­fek­te nut­zen zu kön­nen, kön­nen die unter­neh­mens- und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eines Ver­trags­part­ners von der PU dau­er­haft gespei­chert wer­den. Exter­nen wird kein Zugriff auf die­se Daten ermög­licht. Der Ver­trags­part­ner kann der Daten­spei­che­rung jeder­zeit schrift­lich wider­spre­chen. Die PU unter­liegt der abso­lu­ten Schwei­ge­pflicht und darf ledig­lich die Ein­schät­zun­gen des Ver­trags­part­ners über Leistungen/Angebote der PU ver­öf­fent­li­chen. Ander­wei­ti­ge Ver­öf­fent­li­chun­gen sind der PU unter­sagt.
(2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen oder Rege­lun­gen des Ver­tra­ges mit dem Ver­trags­part­ner ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen oder Rege­lun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Bestim­mung oder Rege­lung soll durch eine Bestim­mung oder Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.
Soll­ten sich Inter­pre­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten oder Wider­sprü­che zwi­schen die­sen AGB und ande­ren Ver­öf­fent­li­chun­gen oder Aus­sa­gen der PU erge­ben, so sind aus­schließ­lich die AGB gül­tig.

Stand: 01. April 2024

Serverstandort Deutschland

Unsere Internetseite wird auf deutschen Servern betrieben.

Hohe Datensicherheit

Dank privatem Kundenkonto und verschlüsselter Datenübertragung mit TLS Technologie.

100% Diskretion

Wir behandeln alle Anfragen streng vertraulich. Dafür garantieren wir mit unserer Geheimhaltungsvereinbarung.

Verschlüsselte Kommunikation

Unsere Kommunikation über E-Mail ist End-to-End verschlüsselt.

privatunion
Unternehmensverkauf. Nachfolge. M&A. Business Coaching. Strategy & Leadership.

Copyright © 2025. zellfusion GmbH, München. All rights reserved.

NDA

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben
AV-Vertrag

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (DSGVO)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben