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Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung

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Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung (NDA)

zwi­schen

pri­vat­uni­on GmbH, Hörk­her­str. 3B, 80686 Mün­chen
(nach­fol­gend als „pri­vat­uni­on “ bezeich­net)

und




-

(nach­fol­gend als „Inter­es­sent“ bezeich­net)

sowie gemein­sam als „Par­tei­en“ bezeich­net.

Die pri­vat­uni­on ver­mit­telt im Auf­trag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Fol­gen­den Auf­trag­ge­ber genannt), Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­an­tei­le zum Ver­kauf an poten­ti­el­le Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beab­sich­tigt Ver­mitt­lungs­ge­sprä­che zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Inter­es­sent auf­zu­neh­men (Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung). Im Zuge die­ser Gesprä­che wer­den pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent vor­aus­sicht­lich wech­sel­sei­tig – teil­wei­se ver­trau­li­che – Infor­ma­tio­nen zur Vor­be­rei­tung und Umset­zung einer mög­li­chen Ver­mitt­lung offen­le­gen.

pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent ver­ein­ba­ren des­halb, wie folgt:

  1. „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung sind alle Infor­ma­tio­nen und Daten, ein­schließ­lich Geschäfts­ge­heim­nis­se, geschäft­li­cher und tech­ni­scher Infor­ma­tio­nen und Daten, die zwi­schen pri­vat­uni­on und dem Inter­es­sent im Zusam­men­hang mit dem Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung offen­ge­legt wer­den, unge­ach­tet der Form oder des Medi­ums, in dem die­se Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen (ein­schließ­lich sol­cher Infor­ma­tio­nen, die in visua­li­sier­ter oder münd­li­cher Form offen­ge­legt wer­den). „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ schlie­ßen auch Kopien, Zusam­men­fas­sun­gen und Tei­le von Infor­ma­tio­nen sowie Modu­le, Bei­spie­le und Pro­to­ty­pen sowie Tei­le hier­von ein.

  2. Alle ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die zwi­schen den Par­tei­en gemäß die­ser Ver­ein­ba­rung aus­ge­tauscht wer­den,

    a) dür­fen aus­schließ­lich zum Zwe­cke die­ser Ver­ein­ba­rung genutzt wer­den, und die emp­fan­gen­de Par­tei muss die­se Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich behan­deln und die not­wen­di­gen Mit­tel ein­set­zen, um die unbe­fug­te Offen­le­gung der Infor­ma­tio­nen zu ver­hin­dern.

    b) dür­fen von der emp­fan­gen­den Par­tei in kei­ner Art oder Form ver­teilt, ver­öf­fent­licht oder ver­brei­tet wer­den, außer an eige­ne Ange­stell­te oder Ange­stell­te ver­bun­de­ner Unter­neh­men, Pro­jekt- bzw. Koope­ra­ti­ons­part­ner mit bestehen­der Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung die aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den Ein­blick in die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen haben müs­sen und die auf­grund ihres Arbeits­ver­tra­ges oder durch ihr Auf­trags­ver­hält­nis oder in ande­rer Wei­se zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet sind. Ver­bun­de­ne Unter­neh­men sind Unter­neh­men im Sin­ne von §§ 15 ff. Akti­en­ge­setz, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses als ver­bun­de­ne Unter­neh­men exis­tier­ten.

    c) ver­blei­ben im Eigen­tum der offen­le­gen­den Par­tei. Abge­se­hen von der Nut­zung im Rah­men des Zwe­ckes die­ser Ver­ein­ba­rung ist die emp­fan­gen­de Par­tei nicht berech­tigt, die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen für eige­ne oder die Zwe­cke Drit­ter nut­zen. Es ist ihr wei­ter­hin nicht gestat­tet, für die Infor­ma­tio­nen oder Tei­le dar­aus gewerb­li­che Schutz­rech­te anzu­mel­den.

  3. Die Ver­pflich­tun­gen aus vor­ste­hen­dem Absatz 2. umfas­sen nicht sol­che Infor­ma­tio­nen, die sich zum Zeit­punkt der Offen­le­gung an die emp­fan­gen­de Par­tei bereits in deren Besitz befin­den, von der emp­fan­gen­den Par­tei unab­hän­gig ent­wi­ckelt wer­den, der emp­fan­gen­den Par­tei von drit­ter Sei­te ohne Bruch einer Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, bereits offen­kun­dig sind oder zu deren Offen­le­gung eine gesetz­li­che oder behörd­li­che Ver­pflich­tung besteht. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für das Vor­lie­gen die­ser Aus­nah­men und infor­miert die ande­re Par­tei unver­züg­lich, wenn anzu­neh­men ist, dass ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen im Besit­ze Drit­ter oder offen­kun­dig gewor­den sind oder auf­grund gesetz­li­cher Rege­lung offen­ge­legt wer­den müs­sen.

  4. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass die­ser Ver­trag eine Lauf­zeit von 12 (zwölf) Mona­ten hat. Nach 12 Mona­ten ver­län­gert sich die­ser Ver­trag um wei­te­re 12 Mona­te, falls er nicht von einer der Par­tei­en mit ein­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist zum Ende der jewei­li­gen Lauf­zeit gekün­digt wird.

  5. Die Pflich­ten zur Geheim­hal­tung, die der emp­fan­gen­den Par­tei nach die­sem Ver­trag auf­er­legt wer­den, gel­ten auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges wei­ter, solan­ge die Ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen nicht offen­kun­dig gewor­den sind. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für die­sen Umstand.

  6. Die Über­tra­gung der Rech­te und Pflich­ten aus die­sem Ver­trag bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der ande­ren Par­tei.

  7. Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

  8. Alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag wer­den der aus­schließ­li­chen Zustän­dig­keit des Land­ge­richts Mün­chen unter­stellt.

  9. Alle Ergän­zun­gen zu die­sem Ver­trag müs­sen schrift­lich erfol­gen und von den Par­tei­en unter­zeich­net sein. Dies gilt auch für eine Ände­rung die­ser Schrift­form­klau­sel.

  10. Falls eine oder meh­re­re Vor­schrif­ten die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sind oder wer­den, ist die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges davon nicht beein­flusst. Eine ent­spre­chend unwirk­sa­me Klau­sel wird durch eine Klau­sel ersetzt, die dem Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt; das­sel­be gilt im Fall von Rege­lungs­lü­cken.
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100% Diskretion

Wir behandeln alle Anfragen streng vertraulich. Dafür garantieren wir mit unserer Geheimhaltungsvereinbarung.

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privatunion
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NDA

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben
AV-Vertrag

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (DSGVO)

zwischen

privatunion GmbH, Hörkherstr. 3B, 80686 München
(nachfolgend als „privatunion “ bezeichnet)

und




-

(nachfolgend als „Interessent“ bezeichnet)

sowie gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Die privatunion vermittelt im Auftrag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Folgenden Auftraggeber genannt), Unternehmen oder Unternehmensanteile zum Verkauf an potentielle Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beabsichtigt Vermittlungsgespräche zwischen dem Auftraggeber und dem Interessent aufzunehmen (Zweck dieser Vereinbarung). Im Zuge dieser Gespräche werden privatunion und der Interessent voraussichtlich wechselseitig – teilweise vertrauliche – Informationen zur Vorbereitung und Umsetzung einer möglichen Vermittlung offenlegen.

privatunion und der Interessent vereinbaren deshalb, wie folgt:

  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen und Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, geschäftlicher und technischer Informationen und Daten, die zwischen privatunion und dem Interessent im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung offengelegt werden, ungeachtet der Form oder des Mediums, in dem diese Informationen vorliegen (einschließlich solcher Informationen, die in visualisierter oder mündlicher Form offengelegt werden). „Vertrauliche Informationen“ schließen auch Kopien, Zusammenfassungen und Teile von Informationen sowie Module, Beispiele und Prototypen sowie Teile hiervon ein.

  2. Alle vertraulichen Informationen, die zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht werden,

    a) dürfen ausschließlich zum Zwecke dieser Vereinbarung genutzt werden, und die empfangende Partei muss diese Informationen vertraulich behandeln und die notwendigen Mittel einsetzen, um die unbefugte Offenlegung der Informationen zu verhindern.

    b) dürfen von der empfangenden Partei in keiner Art oder Form verteilt, veröffentlicht oder verbreitet werden, außer an eigene Angestellte oder Angestellte verbundener Unternehmen, Projekt- bzw. Kooperationspartner mit bestehender Vertraulichkeitserklärung die aus nachvollziehbaren Gründen Einblick in die vertraulichen Informationen haben müssen und die aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder durch ihr Auftragsverhältnis oder in anderer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als verbundene Unternehmen existierten.

    c) verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Abgesehen von der Nutzung im Rahmen des Zweckes dieser Vereinbarung ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für eigene oder die Zwecke Dritter nutzen. Es ist ihr weiterhin nicht gestattet, für die Informationen oder Teile daraus gewerbliche Schutzrechte anzumelden.

  3. Die Verpflichtungen aus vorstehendem Absatz 2. umfassen nicht solche Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung an die empfangende Partei bereits in deren Besitz befinden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, bereits offenkundig sind oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen und informiert die andere Partei unverzüglich, wenn anzunehmen ist, dass vertrauliche Informationen im Besitze Dritter oder offenkundig geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Regelung offengelegt werden müssen.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten hat. Nach 12 Monaten verlängert sich dieser Vertrag um weitere 12 Monate, falls er nicht von einer der Parteien mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

  5. Die Pflichten zur Geheimhaltung, die der empfangenden Partei nach diesem Vertrag auferlegt werden, gelten auch nach Beendigung des Vertrages weiter, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind. Die empfangende Partei trägt die Beweislast für diesen Umstand.

  6. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  8. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts München unterstellt.

  9. Alle Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

  10. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht beeinflusst. Eine entsprechend unwirksame Klausel wird durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
Bitte hier unterschreiben