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Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung (NDA)

zwi­schen

pri­vat­uni­on GmbH, Hörk­her­str. 3B, 80686 Mün­chen
(nach­fol­gend als „pri­vat­uni­on “ bezeich­net)

und

(nach­fol­gend als „Inter­es­sent“ bezeich­net)

sowie gemein­sam als „Par­tei­en“ bezeich­net.

Die pri­vat­uni­on ver­mit­telt im Auf­trag von Unternehmensinhabern/Gesellschaftern (im Fol­gen­den Auf­trag­ge­ber genannt), Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­an­tei­le zum Ver­kauf an poten­ti­el­le Käufer/Anteilserwerber/Interessenten und beab­sich­tigt Ver­mitt­lungs­ge­sprä­che zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Inter­es­sent auf­zu­neh­men (Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung). Im Zuge die­ser Gesprä­che wer­den pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent vor­aus­sicht­lich wech­sel­sei­tig – teil­wei­se ver­trau­li­che – Infor­ma­tio­nen zur Vor­be­rei­tung und Umset­zung einer mög­li­chen Ver­mitt­lung offen­le­gen.

pri­vat­uni­on und der Inter­es­sent ver­ein­ba­ren des­halb, wie folgt:

  1. „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung sind alle Infor­ma­tio­nen und Daten, ein­schließ­lich Geschäfts­ge­heim­nis­se, geschäft­li­cher und tech­ni­scher Infor­ma­tio­nen und Daten, die zwi­schen pri­vat­uni­on und dem Inter­es­sent im Zusam­men­hang mit dem Zweck die­ser Ver­ein­ba­rung offen­ge­legt wer­den, unge­ach­tet der Form oder des Medi­ums, in dem die­se Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen (ein­schließ­lich sol­cher Infor­ma­tio­nen, die in visua­li­sier­ter oder münd­li­cher Form offen­ge­legt wer­den). „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ schlie­ßen auch Kopien, Zusam­men­fas­sun­gen und Tei­le von Infor­ma­tio­nen sowie Modu­le, Bei­spie­le und Pro­to­ty­pen sowie Tei­le hier­von ein.

  2. Alle ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die zwi­schen den Par­tei­en gemäß die­ser Ver­ein­ba­rung aus­ge­tauscht wer­den,

    a) dür­fen aus­schließ­lich zum Zwe­cke die­ser Ver­ein­ba­rung genutzt wer­den, und die emp­fan­gen­de Par­tei muss die­se Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich behan­deln und die not­wen­di­gen Mit­tel ein­set­zen, um die unbe­fug­te Offen­le­gung der Infor­ma­tio­nen zu ver­hin­dern.

    b) dür­fen von der emp­fan­gen­den Par­tei in kei­ner Art oder Form ver­teilt, ver­öf­fent­licht oder ver­brei­tet wer­den, außer an eige­ne Ange­stell­te oder Ange­stell­te ver­bun­de­ner Unter­neh­men, Pro­jekt- bzw. Koope­ra­ti­ons­part­ner mit bestehen­der Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung die aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den Ein­blick in die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen haben müs­sen und die auf­grund ihres Arbeits­ver­tra­ges oder durch ihr Auf­trags­ver­hält­nis oder in ande­rer Wei­se zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet sind. Ver­bun­de­ne Unter­neh­men sind Unter­neh­men im Sin­ne von §§ 15 ff. Akti­en­ge­setz, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses als ver­bun­de­ne Unter­neh­men exis­tier­ten.

    c) ver­blei­ben im Eigen­tum der offen­le­gen­den Par­tei. Abge­se­hen von der Nut­zung im Rah­men des Zwe­ckes die­ser Ver­ein­ba­rung ist die emp­fan­gen­de Par­tei nicht berech­tigt, die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen für eige­ne oder die Zwe­cke Drit­ter nut­zen. Es ist ihr wei­ter­hin nicht gestat­tet, für die Infor­ma­tio­nen oder Tei­le dar­aus gewerb­li­che Schutz­rech­te anzu­mel­den.

  3. Die Ver­pflich­tun­gen aus vor­ste­hen­dem Absatz 2. umfas­sen nicht sol­che Infor­ma­tio­nen, die sich zum Zeit­punkt der Offen­le­gung an die emp­fan­gen­de Par­tei bereits in deren Besitz befin­den, von der emp­fan­gen­den Par­tei unab­hän­gig ent­wi­ckelt wer­den, der emp­fan­gen­den Par­tei von drit­ter Sei­te ohne Bruch einer Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, bereits offen­kun­dig sind oder zu deren Offen­le­gung eine gesetz­li­che oder behörd­li­che Ver­pflich­tung besteht. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für das Vor­lie­gen die­ser Aus­nah­men und infor­miert die ande­re Par­tei unver­züg­lich, wenn anzu­neh­men ist, dass ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen im Besit­ze Drit­ter oder offen­kun­dig gewor­den sind oder auf­grund gesetz­li­cher Rege­lung offen­ge­legt wer­den müs­sen.

  4. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass die­ser Ver­trag eine Lauf­zeit von 12 (zwölf) Mona­ten hat. Nach 12 Mona­ten ver­län­gert sich die­ser Ver­trag um wei­te­re 12 Mona­te, falls er nicht von einer der Par­tei­en mit ein­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist zum Ende der jewei­li­gen Lauf­zeit gekün­digt wird.

  5. Die Pflich­ten zur Geheim­hal­tung, die der emp­fan­gen­den Par­tei nach die­sem Ver­trag auf­er­legt wer­den, gel­ten auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges wei­ter, solan­ge die Ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen nicht offen­kun­dig gewor­den sind. Die emp­fan­gen­de Par­tei trägt die Beweis­last für die­sen Umstand.

  6. Die Über­tra­gung der Rech­te und Pflich­ten aus die­sem Ver­trag bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der ande­ren Par­tei.

  7. Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

  8. Alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag wer­den der aus­schließ­li­chen Zustän­dig­keit des Land­ge­richts Mün­chen unter­stellt.

  9. Alle Ergän­zun­gen zu die­sem Ver­trag müs­sen schrift­lich erfol­gen und von den Par­tei­en unter­zeich­net sein. Dies gilt auch für eine Ände­rung die­ser Schrift­form­klau­sel.

  10. Falls eine oder meh­re­re Vor­schrif­ten die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sind oder wer­den, ist die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges davon nicht beein­flusst. Eine ent­spre­chend unwirk­sa­me Klau­sel wird durch eine Klau­sel ersetzt, die dem Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt; das­sel­be gilt im Fall von Rege­lungs­lü­cken.
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